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ACHTUNG: Neuerung ab 01.01.2024 nach §14a EnWG
Neue Ladesäulen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Um größere Verbraucher bei drohender Netzüberlastung temporär abregeln zu können, muss in Zukunft für unsere Ladestationen eine Steuerbox (wie damals Rundsteuerempfänger) durch den Netzbetreiber vorgesehen werden. Unsere Ladesteuerung regelt bei drohender Netzüberlastung dann die Leistung der Ladestation herunter oder schaltet sie ganz ab.
Hierdurch sollen die Netzbetreiber mehr Zeit erhalten das Netz auszubauen.
Der Nutzer wird für diese Maßnahme durch Reduzierung des Netzentgelts entschädigt.
Wenn bereits eine Steuerbox z.B. durch Betrieb einer Photovoltaikanlage vorhanden ist, kann diese mit genutzt werden.
Weitere Informationen.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:
- private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
- Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung.
Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gilt Bestandsschutz. Das heißt, wenn bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betrieben wird, bleibt alles wie gehabt.
Eine Steuerung kann aber freiwillig nachgerüstet werden.
Sie haben Fragen? Wir beraten sie gern!